Satzung des TSV Reinbek
Präambel
Alle Personenbezeichnungen in der Satzung, sowie in allen Ordnungen und Publikationen, sind geschlechtsneutral zu verstehen. Sie gelten im Sinne der Gleichberechtigung sowohl in ihrer männlichen als auch der weiblichen Form, obgleich aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die eine genannt ist.
§ 1 Name und Sitz
1. Die Turn- und Sportvereinigung Reinbek von 1892 e.V., nachfolgend Verein genannt, ist aus dem im Jahre 1946 erfolgten Zusammenschluss des Reinbeker Turnvereins von 1892 und des Arbeiter-Turn- und Sportvereins Reinbek hervorgegangen. Sie ist die Rechtsnachfolgerin beider Vereine.
2. Sitz des Vereins ist Reinbek. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reinbek eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V., Kiel.
4. Die Farben des Vereins sind Rot und Weiß. Das Vereinszeichen bildet ein weißes R auf einem runden roten Untergrund.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Gesundheit, der Kultur, der Bildung und der Umwelt.
2. Der Zweck des Vereins wird vor allem erreicht durch:
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc.,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von kulturellen und Bildungsveranstaltungen,
e) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 6 trifft der Vorstand, gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Verein ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der Mitglieder elektronisch zu erfassen, bearbeiten und speichern. Die Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich über die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten und gelten als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragseingang die Aufnahme ablehnt.
2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, bei Minderjährigen mit Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung ist spätestens bis sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand einzureichen.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Abteilung muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 7 Vereinsausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin,
c) bei vereinsschädigendem Verhalten,
d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben. Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Bis zu dessen Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied Mitgliedsrechte nicht wahrnehmen.
§ 8 Beiträge
1. Die Höhe der Vereinsbeiträge und des Eintrittsgeldes wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
2. Für Abteilungen können auf Antrag derselben Sonderbeiträge erhoben werden, die der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
3. Über das Beitragserhebungsverfahren entscheidet der Vorstand.
4. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht überschreiten dürfen. Über weitere und höhere Umlagen in einem Geschäftsjahr entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag auf Antrag zu erlassen oder zu ermäßigen.
6. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
7. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Bei der Wahl des Ressortleiters für Jugend steht das Stimmrecht allen Mitgliedern im Alter von 10-17 Jahren zu
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen, Delegiertenversammlungen, Abteilungsversammlungen und Jugendversammlungen jederzeit teilnehmen.
4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen benennen einen Vertreter.
5. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, ausgenommen der Ressortleiter für Jugend und Jugendwarte der Abteilungen, sowie deren Stellvertreter, die ab vollendetem 16. Lebensjahr wählbar sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ.
Sie ist zuständig für:
a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
c) Beschlussfassung über Umlagen gem. § 8 (4)
2. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es beschließt oder
b) 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung wird in der Vereinszeitung oder der örtlichen Tagespresse und im Aushang bekanntgegeben.
4. In dieser Versammlung müssen mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, soweit es um Abs. 1, Buchstaben b (Auflösung) und c (Umlagen) geht. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
5. Soweit Satzungsänderungen betroffen sind (Abs. 1 a), ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig.
6. Beschlüsse nach Abs. 1 a werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit, nach Abs. 1 b mit einer Dreiviertel-Mehrheit und nach Abs. 1 c mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Änderung des Abs. 4 ist nur nach der in jenem Absatz getroffenen Regelung möglich.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 11 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
als zu wählende Mitglieder
a) erster Vorsitzender
b) zweiter Vorsitzender
c) dritter Vorsitzender
d) Ressortleiter für Jugend
als von den gewählten Vorstandsmitgliedern zu berufende Mitglieder:
e) Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
f) Referenten für besondere Aufgaben
g) die Ehrenvorsitzenden (ohne Stimmrecht)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Je zwei vertreten den Verein nach außen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands - außer dem Ressortleiter für Jugend, der nach seiner Wahl (§ 9 Abs. 2) von der Delegiertenversammlung bestätigt wird, - werden von der Delegiertenversammlung für drei Jahre wie folgt gewählt: im 1. Jahr der 1. Vorsitzende, im 2. Jahr der 2. Vorsitzende, im 3. Jahr der 3. Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird vom übrigen Vorstand eine Ersatzperson berufen, die von der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen ist.
Die Referenten für besondere Aufgaben werden für das laufende Kalenderjahr und weitere 2 Jahre berufen. Sie sind von der Delegiertenversammlung zu bestätigen. Eine Weiterverpflichtung ist zulässig.
5. Die Vorstandsarbeit kann durch eine „Geschäftsordnung für den Vorstand" geregelt werden, die vom Vorstand zu erlassen ist.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand einer Vereinsgeschäftsstelle sowie eines Geschäftsführers bedienen, deren Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen in der vorgenannten Geschäftsordnung sowie ggf. Arbeitsverträgen und Stellenbeschreibungen zu regeln sind.
§ 12 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a) den gewählten Mitgliedern des Vorstands,
b) den gewählten Vertretern der Abteilungen,
c) den berufenen Mitgliedern des Vorstands (ohne Stimmrecht).
2. Die Delegiertenversammlung nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und stimmt über dessen Entlastung ab. Ferner sind die Wahlen des Vorstands, des Ehrenrats und der Rechnungsprüfer von ihr durchzuführen. Weitere Aufgaben der Versammlung sind die Festsetzung der Beiträge, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festsetzung von Umlagen und Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge sowie die Berufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit.
3. Die Delegiertenversammlung ist vereinsöffentlich. Jedem Mitglied steht ein Antragsrecht zu. Des Weiteren steht jedem Mitglied ein Rede- und Fragerecht zu, sofern ein Antrag auf "Schluss der Rednerliste" noch nicht beschlossen wurde.
4. Die Delegiertenversammlung tagt im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen. Auf Bedarf ist zu erkennen, wenn
a) der Vorstand es beschließt,
b) 25% der Stimmen der Delegierten der Abteilungen es schriftlich beim Vorstand beantragen.
Der Termin für die Delegiertenversammlung wird in der Vereinszeitung oder der örtlichen Presse und im Aushang bekanntgegeben. Die Delegierten erhalten spätestens 14 Tage vorher eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung.
5. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Jede Abteilung erhält eine Grundstimme und je angefangene 200 Mitglieder eine weitere Stimme. Es dürfen bis zu zwei Stimmen einer Abteilung auf eine Person vereinigt werden.
Die Anzahl der Stimmen einer Abteilung wird entsprechend der Bestandserhebung vom 1. Januar des laufenden Jahres festgestellt und den Abteilungen mitgeteilt, desgl. die Zahl der Delegierten. Der Vorstand bestimmt den Zeitraum, in dem Delegiertenwahlen stattzufinden haben.
7. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
8. Wahlen werden von einem der drei Vorsitzenden geleitet. Wahlvorschläge sind schriftlich an den Vorstand zu richten oder werden in der Versammlung vorgebracht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
9. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
10. Über Anträge, die nicht fristgerecht beim Vorstand eingegangen sind, darf die Delegiertenversammlung nur beraten und beschließen, wenn durch die Versammlung die Dringlichkeit bejaht wird. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Stimmen für diesen Antrag abgegeben werden.
§ 13 Beirat
1. Der Beirat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern.
2. Der Beirat tritt nach Bedarf auf Einladung durch den Vorstand zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens drei Abteilungen unter Angabe der Besprechungspunkte dieses vom Vorstand fordern.
3. Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und berät über wichtige Vereinsfragen, welche die Abteilungen betreffen.
4. Der Beirat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat übt auf Antrag des Vorstands, der Delegiertenversammlung oder eines Mitgliedes die Ehrengerichtsbarkeit im Verein aus.
2. Dem Ehrenrat gehören fünf Mitglieder an, die von der Delegiertenversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Vereinsamt innehaben.
3. Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, seine Entscheidung ist endgültig.
§ 15 Rechnungsprüfer
1. Alle zwei Jahre sind von der Delegiertenversammlung mindestens drei Rechnungsprüfer zu wählen. Wiederwahl ist jeweils nur für einen zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen der Delegiertenversammlung und dem Beirat nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Kassenführung zu überprüfen. Sie haben das Recht, jederzeit vom Ressortleiter für Finanzen und von den Kassenwarten der Abteilungen Aufschluss über deren Amtsführung zu verlangen.
3. Der Delegiertenversammlung ist jährlich über die Prüfung der Kassenführung des Vereins und der Abteilungen zu berichten.
4. Die Prüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen.
§ 16 Grundsätze der Abteilungen
1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen. Neue Abteilungen können nur mit Zustimmung des Vorstands gebildet werden.
2. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt werden.
3. Der Sportbetrieb des Vereins wird grundsätzlich in Abteilungen durchgeführt. Der Vorstand kann für einen vorübergehenden Zeitraum davon abweichende Regelungen treffen.
4. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
5. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
6. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
7. Die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Abteilung berührt nicht die Mitgliedschaft im Verein.
8. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
§ 17 Organisation der Abteilungen
1. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstands.
2. Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist. Sie wird zwei Wochen vorher vom Abteilungsleiter in der örtlichen Presse, der Geschäftsstelle und im Aushang bekanntgegeben. Ein Protokoll ist dem Vorstand zeitnah vorzulegen.
Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. Für Abteilungsmitglieder unter 10 Jahren, sowie für abwesende unter 18-jährige Abteilungsmitglieder, kann das Stimmrecht von einem Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
3. Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleitung und die Delegierten der Abteilung. Personalunion ist zulässig. In entsprechender Anzahl und bestimmter Reihenfolge werden Ersatzdelegierte gewählt. Ein Mitglied kann nur Delegierter einer Abteilung sein und hat nur eine Stimme. Scheidet ein Delegierter aus, rückt der nächste Ersatzdelegierte nach. Die gewählten Vertreter der Abteilungen müssen dem Vorstand benannt werden. Die Wahl des Abteilungsleiters bedarf der Zustimmung des Vorstands.
4. Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.
5. Der Vorstand kann für die Organisation einzelner Abteilungen abweichende Regelungen treffen, bzw. ähnlich gearteten Gruppierungen im Verein den Abteilungsstatus zuerkennen.
§ 18 Vereinsjugend
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
1. Der Verein fördert die Jugendarbeit abteilungsübergreifend im Rahmen der gültigen Jugendordnung.
2. Die Vereinsjugend wird vertreten durch
a) den Ressortleiter für Jugend,
b) die Jugendwarte der Abteilungen.
3. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsjugendwarte.
4. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
§ 19 Vereinsordnungen
1. Der Verein kann sich zur Regelung interner Vereinsabläufe Vereinsordnungen geben.
2. Für Erlass, Änderungen und Aufhebungen ist ausschließlich der Beirat zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 20 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Schäden, die anlässlich der Ausübung des Sports oder im Rahmen von Veranstaltungen und Sitzungen entstanden sind.
2. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsverträge, die der Landessportverband mit dem Versicherungsträger abgeschlossen hat.
§ 21 Protokollierung der Beschlüsse
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung, des Beirats, des Vorstands sowie der Abteilungen und der Jugendversammlungen sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und von dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Alle Protokolle über Beschlüsse der Abteilungen und der Jugendversammlungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt - Auflösung des Vereins - stehen.
2. Eine Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) vom Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder oder
b) von Zweidritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
die Auflösung schriftlich gefordert wurde.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Reinbek mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports eingesetzt wird.
§ 23 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde am 2.3.2015 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Die bisherige Satzung des Vereins tritt damit außer Kraft.
3. Die Vorstandswahlen nach § 11 werden entsprechend dem laufenden Turnus fortgesetzt, ebenfalls die Wahlen der Ehrenratsmitglieder.
Reinbek, den 2.3.2015